Eine kurze Rezept-Info: Die Behandlungen müssen auf Veranlassung der Krankenkassen innerhalb 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung beginnen. Dabei dürfen Sie die Behandlung nicht mehr als 14 Tage, ab 14 Tage mit Begründung, unterbrechen. Gesetzliche Vorschriften (SGB V § 32) verpflichten zu einer Eigenbeteiligung der Patienten an den Behandlungskosten, diese ist am ersten Behandlungstag zu zahlen. Grundsätzlich sind Kinder unter 18 Jahren frei. Patienten mit einem „Befreiungsausweis“ bitten wir, uns diese mit dem Rezept vorzulegen und weiterhin brauchen Versicherte der Berufsgenossenschaften, der Postbeamtenkasse A sowie Polizei- und Bundeswehrangestellte keine Eigenbeteiligung zu zahlen.